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AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Übersicht: :

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Annahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.

1.3 Handelsübliche technische und konstruktive Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit nicht berühren.

2. Angebote

2.1 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.2 Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, wir haben die Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt.

2.3 Sämtliche im Angebot enthaltenen Preise sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert.

3. Preise

3.1 Unsere Preise (in der jeweils ausgedruckten Währung) gelten ab Lager Küssaberg. Verpackung, Verlade- und Versandkosten sowie die Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder sonstigen Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung hinzu.

3.2 Treten bei einem Liefertag, der mehr als vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.

3.3 Aufgrund der Covid 19 Pandemie ist eine Verknappung insb. von Elektronikbauteilen eingetreten. Aus diesem Grund erhöhen unsere Lieferanten ihre Preise sehr kurzfristig. Wenn die neuen Preise nicht gezahlt werden, erfolgt keine Lieferung. Folglich sind wir zur Erfüllung unserer Kundenbestellungen gezwungen, die neuen Preise zu zahlen. Falls die Preissteigerung im Angebot noch nicht berücksichtigt werden konnte, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Preissteigerung an den Kunden weiterzugeben und einen höheren als den ursprünglich vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen. . Sollten sich die Bauteilpreise wieder ermäßigen, werden wir dies gegenüber dem Kunden berücksichtigen und einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Preissenkung des Vorlieferanten  in Rechnung stellen.

3.4 Bei Teillieferungen können wir jede Lieferung gesondert in Rechnung stellen.

3.5 Sind bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen ohne jeglichen Abzug sofort gebührenfrei zu bezahlen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

4.2 Kommt unser Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir können jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.

4.3 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingung, Verzug oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, sonstige vereinbarte Lieferungen an den Kunden gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen.

4.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.5 Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt). Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung der uns bei der Weitergabe berechneten Kosten und Spesen angerechnet.

5. Leistungszeit und Leistungshindernisse

5.1 Unsere Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3 Bei Bestellungen auf Abruf muss die bestellte Ware innerhalb von 12 Monaten ab Bestelldatum vollständig abgenommen sein. Änderungen bei vereinbarten Abrufterminen müssen uns 45 Tage zuvor schriftlich mitgeteilt werden.

5.4 Im Falle des Lieferverzuges kann unser Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurücktreten, bei Abrufaufträgen jedoch nur bezogen auf den verzögerten Einzel-Abruf. Im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht dem Kunden das Rücktrittsrecht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadenersatz einschließlich etwaiger Folgeschäden sind unbeschadet der Regelung in Ziff. 5.4 ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

5.5 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 5.3 gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kaufes oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist unsere Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

5.6 Bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichgültig ob sie bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten etwa höhere Gewalt, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Veränderungen in den behördlichen Import-/Exportregelungen, nicht rechtzeitige und/oder nicht vertragsgerechte Vorbelieferung sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrung bei uns oder unserem Vorlieferanten zu. Wir werden diesbezügliche Umstände unserem Kunden unverzüglich mitteilen.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr geht auf den Kunden mit Übergabe der bestellten Liefergegenstände an die Transportperson über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.

6.2 Unsere Liefergegenstände und Leistungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8 entgegenzunehmen bzw. abzunehmen.

6.3 Teillieferungen sind zulässig, sofern Sie für den Kunden zumutbar sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz oder Austauschteile, und zwar auch dann, wenn diese eingebaut werden.

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Kunde stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden.

7.3 Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, oder zu verarbeiten. Dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung und aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubter Handlung) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns, die Forderung so lange nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies jedoch der Fall, hat der Kunde uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

7.5 Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.

7.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

8.1 Für Mängel unserer Lieferung oder Leistung haften wir Im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Kunden wie folgt: Soweit ein Mangel an der gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn die von uns gelieferte Ware lediglich zu einem Prozentsatz schadhaft ist, der als handelsüblich bei derartigen Produkten hingenommen werden muss. Ist eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung ebenso verweigern, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

8.2 Ist die in Ziff. 8.1 genannte Nacherfüllung unmöglich oder schlägt diese fehl, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei schuldhafter Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Soweit sich aus nachstehender Ziffer 8.3 nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Lieferung oder Leistung sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei der Lieferung einer anderen Sache oder geringeren Menge.

8.3 Der in Ziff. 8.2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß Ziff. 8.2 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

8.4 Wir übernehmen keine Haftung für Schäden aus nachfolgenden Gründen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne unsere vorherige Genehmigung erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter.

8.5 Ansprüche auf Minderung und auf Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben unberührt.

9. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen in Ziff. 8 und Ziff. 10 entsprechend.

10. Rücktritt des Bestellers oder sonstige Haftung unsererseits

10.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

10.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Kunde uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

10.3 Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Kunden eintritt.

11. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer-verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

12. Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Leistungsort ist Küssaberg, Germany.

12.2 Gerichtsstand ist Küssaberg , Germany. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

12.3 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13. Garantien, Werbung

13.1 Wir übernehmen Garantien nur bei besonderer Vereinbarung mit unserem Kunden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.

13.2 Für öffentliche Aussagen, insbesondere in unserer Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir diese veranlasst haben. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht auch nur dann, wenn die Werbung die Entscheidung unseres Kunden, unsere Lieferung oder Leistung in Anspruch zu nehmen, auch tatsächlich beeinflusst hat.

14. Verpackung

14.1 Unsere Transportverpackungen sowie unsere Verkaufs- und Umverpackungen, für die keine
Systembeteiligungspflicht gemäß VerpackG besteht, nehmen wir ausschließlich an unserem
Geschäftssitz und nur innerhalb der üblichen Betriebszeiten zurück, um sie einer ordnungsgemäßen
Verwertung oder Entsorgung im Sinne der Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Der Kunde trägt die
Kosten der Rücksendung. Die Rücknahme von Europaletten kann auch bei einer der nächsten
Anlieferungen, auch im Wege des Austauschs gegen andere, gleichwertige Paletten, erfolgen.

14.2 Die Verpackung muss restentleert, frei von Verunreinigungen, die nicht auf das verpackte
Produkt zurückgehen und die Verwertung nicht unerheblich erschweren, und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden; andernfalls sind wir berechtigt, die bei der Verwertung oder
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.


15. Sonstige Bestimmungen

15.1 Wir weisen den Kunden darauf hin, dass verschiedene Halbleiterelemente in unverbautem
Zustand Exportbeschränkungen unterliegen, insbesondere ausfuhrbewilligungspflichtig sind.
Der Kunde wird diese Bestimmungen im Falle der Ausfuhr der von uns bezogenen
Liefergegenstände beachten.

15.2 Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt Unser
Kunde und wir sind verpflichtet, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksam oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.