1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).
1.2 Für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammen „Lieferungen“) gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Spätestens mit Annahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn wir schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
2. Angebote
2.1 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil verändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
2.2 Unsere Angebote sind, sofern nicht anders im Angebot angegeben, unverbindlich. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung (Annahme) zustande.
2.3 Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung von uns wirksam.
2.4 Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet wurden oder b) objektiv wesentlich sind.
2.5 Wir behalten uns an überlassenen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen von uns erstellten Unterlagen, Gegenständen und Informationen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden, soweit nicht ausnahmsweise eine Zugänglichmachung aufgrund von Gesetz oder gerichtlicher Entscheidung erforderlich ist. Der Kunde hat sie jederzeit auf unser Verlangen zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
2.6 Unsere Produktbeschreibungen (z. B. Werbeangaben, Inhalte unserer Prospekte und/oder öffentliche Äußerungen von uns oder unseren Mitarbeitern stellen keine Beschaffenheitsbeschreibung oder Garantien dar.
3. Preise
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise FCA Versandstelle Lager Küssaberg (Incoterms® 2020) netto in Euro. Verpackung, Verlade- und Versandkosten sowie die Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder sonstigen Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung hinzu.
3.2 Bei Aufträgen mit Lieferfristen von mehr als 2 Monaten (z.B. bei Jahresverträgen oder anderen Rahmenverträgen oder Preisvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten) sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, soweit nach Vertragsabschluss
(a) der Hersteller seine Preise uns gegenüber erhöht oder
(b) erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind
und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug durch Überweisung auf unser Bankkonto zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig.
4.2 Kommt unser Kunde in Zahlungsverzug, berechnen wir Zinsen ab Fälligkeit i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10%.
4.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht ist zudem auf Gegenforderungen aus demselben Vertrag beschränkt
5. Leistungszeit und Leistungshindernisse, Selbstbelieferungsvorbehalt
5.1 Unsere Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen der Auftragsbestätigung, Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Erhalt einer vereinbarten Zahlungssicherheit oder Anzahlung.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf auf das vom Kunden bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben, ist die Lieferfrist eingehalten mit Mitteilung der Versandbereitschaft.
5.3 Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
5.4 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige, verspätete oder gar nicht erfolgte Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten. Soweit wir die unrichtige, verspätete oder gar nicht erfolgte Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben, geraten wir nicht in Verzug und sind – soweit die Selbstbelieferung nicht in angemessener Frist oder gar nicht erfolgt – zum Rücktritt berechtigt.
5.6 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5% pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziffer 11. bleibt unberührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
5.7 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, über eine vereinbarte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, die entsprechende Lieferung in Rechnung zu stellen sowie wahlweise diese auf Kosten und Risiko des Kunden an diesen zu versenden oder die anfallenden Lagerkosten zu berechnen, monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.
6. Höhere Gewalt
6.1 Im Falle der Höheren Gewalt sind wir von der Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, solange die Höhere Gewalt oder deren Auswirkungen die Vertragserfüllung verhindert. Dies gilt auch, wenn die Höhere Gewalt bei unserem Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
6.2 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das uns daran hindert, eine oder mehrere unserer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit: (a) dieses Hindernis außerhalb der uns zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dieses Hindernis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von uns nicht zumutbar vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von uns nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
6.3 Bei folgenden Ereignissen wird höhere Gewalt vermutet: bei Krieg, Aufruhr, Terrorakten, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Amtshandlungen (z.B. bei Verweigerung von Import- oder Exportlizenzen), Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Epidemien, extremen Naturereignissen, Explosion, Feuer; Zerstörung von Ausrüstung, längerem Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeinen Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, allgemeinen Material-, Rohstoff- oder Energieverknappung.
6.4 Ist die Höhere Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des von der höheren Gewalt betroffenen Vertragsteils berechtigt.
7. Gefahrenübergang, Teillieferungen
7.1 Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen -– gemäß FCA Versandstelle Lager Küssaberg (Incoterms® 2020) auf den Kunden über.
7.2 Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir dem Kunden unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen haben.
7.3 Unsere Liefergegenstände und Leistungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10 entgegenzunehmen bzw. abzunehmen.
7.4 Teillieferungen sind zulässig, sofern Sie für den Kunden zumutbar sind.
8. Verpackung
8.1 Unsere Verpackungen, die in Deutschland anfallen, und für die keine Systembeteiligungspflicht gemäß Verpackungsgesetz besteht, nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück, um sie einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung im Sinne der Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung.
8.2 Die Verpackung muss restentleert, frei von Verunreinigungen, die nicht auf das verpackte Produkt zurückgehen und die Verwertung erheblich erschweren, und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die bei der Verwertung oder Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
9.2 Abweichend zu den vorstehenden Regelungen in Ziff. 9.1 geht das Eigentum an per Vorkasse gezahlter Ware mit Ablieferung auf den Kunden über.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde uns bereits jetzt auflösend bedingt auf den Eigentumsübergang ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns als Hersteller vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen.
9.5 Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
9.6 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verwenden. Dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihn aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen wie folgt:
(a) Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet veräußert, so tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.
(b) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.7 Der Kunde ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
9.8 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
9.9 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
10. Haftung für Mängel der Lieferung
10.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf alle offenen Sachmängel zu untersuchen.
10.2 Offene Sachmängel sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. Erfolgt die Mängelrüge nicht unverzüglich, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel.
10.3 Soweit wir nach Vertragsabschluss im Zuge der ständigen Weiterentwicklung Änderungen an unseren Produkten vornehmen, dürfen wir die geänderte Ausführung liefern, sofern die Änderungen geringfügig und für den Kunden zumutbar sind.
10.4 Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte mit Schutzwirkung in für der die Bundesrepublik Deutschland bestehen.
10.5 Hat der Kunde eine von uns gelieferte mangelhafte Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, nachdem der Mangel offenbar wurde, wobei insoweit auch grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel als offenbar werden gilt, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
10.6 Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl entweder Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder unberechtigt verweigert oder verzögert werden, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder – bei erheblichen Mängeln– vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 11 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
10.7 Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
10.8 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 10.6 zu.
10.9 Wir übernehmen Garantien nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit unserem Kunden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
11. Allgemeine Haftung
11.1 Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlicher Vertragspflicht und zwar beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Eine solche wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Ziff. 5 nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
11.3 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Alle sonstigen Ansprüche verjähren nach 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer 11.3 gelten (1) im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und (2) bei arglistigem Verschwiegen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Pflichten aus den Lieferverträgen unser Geschäftssitz.
12.2 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
12.3 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.4 Wir weisen den Kunden darauf hin, dass verschiedene Halbleiterelemente in unverbautem Zustand Exportbeschränkungen unterliegen, insbesondere ausfuhrbewilligungspflichtig sind. Der Kunde wird diese Bestimmungen im Falle der Ausfuhr der von uns bezogenen Liefergegenstände beachten.
12.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Unser Kunde und wir sind verpflichtet, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksam oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.